Satzung der Martin Buber-Gesellschaft

I. Allgemeines

§ 1: Name / Sitz / Tätigkeitsbereich

(1) Die Gesellschaft führt den Namen »Martin Buber-Gesellschaft«. Er soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden und führt sodann den Zusatz »e.V.«.

(2) Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg.

(3) Ihre Tätigkeit erstreckt die Gesellschaft auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und gegebenenfalls auf andere Länder. Die Gesellschaft ist unabhängig, konfessionell und politisch neutral.

§ 2: Ziele der Gesellschaft

(1) Zweck der Tätigkeit ist es, Kenntnis und Verständnis für Martin Buber zu wecken und zu vertiefen, die Erforschung und Darstellung seines Werkes, seiner Person und seiner Zeit zu fördern. In die Erhellung des Buberschen Lebenskreises einbeschlossen sollen seine Herkünfte sein, primär die jüdische Geistes- und Glaubensgeschichte, vorwiegend vom 18. Jahrhundert an.

(2) Zu den Zielen der Gesellschaft gehört es, Bubers geistiges Erbe lebendig zu erhalten und das von Buber Intendierte weiter zu entwickeln.

§ 3: Wege, die Ziele zu erreichen

(1) Um die genannten Ziele zu erreichen, veranstaltet die Gesellschaft Vorträge, Kolloquien, Tagungen, Exkursionen und Ausstellungen.

(2) In zwangloser Folge sollen einschlägige Publikationen erscheinen, und es soll in möglichst regelmäßiger Folge ein »Newsletter« herausgegeben werden. Die Schaffung eines Periodikums (Zeitschrift / Jahrbuch) wird angestrebt.

(3) Die Gesellschaft gibt - zunächst im Rahmen des Newsletter - eine Jahresbibliographie (Primär- und Sekundärliteratur) für die in § 2 genannten Bereiche heraus.

(4) Zu Gesellschaften und Institutionen, die dem Tätigkeitsbereich der Gesellschaft benachbart arbeiten, werden Kontakte geschaffen und gepflegt.

(5) Für die unter (1)-(4) genannten Veranstaltungen und Publikationen bestellt der Vorstand Personen / Herausgeber, die ihre Tätigkeit im Regelfall ehrenamtlich ausüben.

(6) Der Vorstand kann auch sachlich wichtige Aufgaben (Projektaufträge) an Personen inner- oder außerhalb der Gesellschaft gegen angemessenes Honorar vergeben, sofern die Finanzierung ohne gravierende Belastung des Vereinsvermögens sichergestellt werden kann. Zu der nächstfolgenden Mitgliederversammlung wird hierüber jeweils genau berichtet.

§ 4: Gemeinnützigkeit / Vermögen der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstige Zwecke« der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Das durch

erworbene Vermögen der Gesellschaft und etwaige Gewinne dürfen nur für die in den §§ 2 und 3 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zielen der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung der Gesellschaft ist das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 5: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).

II. Mitgliedschaft

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitgliedder Gesellschaft kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages, über den der Vorstand entscheidet. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag nur mit schriftlicher Begründung ablehnen. Die Mitgliedschaft wird rechtsgültig mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages.

(3) Durch eine einmalige Zuwendung in Höhe eines zwanzigfachen Jahresbeitrags kann die Mitgliedschaft auf Lebenszeit erworben werden.

§ 7: Beitrag

(1) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung eines Jahresbeitrags. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags - auch dessen Staffelung (natürliche / juristische Personen, Studenten / Schüler, Arbeitslose) - wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands festgesetzt. Der Jahresbeitrag wird zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.

(2) In besonderen Fällen kann der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.

(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, bereits entrichtete Beiträge zu erstatten.

§ 8: Ende der Mitgliedschaft

(1) Mit dem Tod des Mitglieds endet die Mitgliedschaft. Bei einer juristischen Person endet sie mit deren Auflösung.

(2) Ein Austritt ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahrs mittels schriftlicher Austrittserklärung möglich. Diese muß spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahrs beim Vorstand eingegangen sein.

(3) Durch Vorstandsbeschluß kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es elementare Interessen der Gesellschaft geschädigt hat oder wenn es den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet hat. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

Das Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Ausschlußbeschlusses mit eingeschriebenem Brief vom Vorstand verlangen, daß die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluß entscheidet. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 9: Fördernde Mitglieder

Um die Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft zu erleichtern, besteht die Möglichkeit, förderndes Mitglied zu werden. Fördernde Mitglieder verpflichten sich, jährlich den doppelten bis fünffachen oder einen noch höheren Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 10: Ehrenmitglieder

(1) Wegen besonderer Verdienste oder auch wegen ihrer besonderen Bedeutung ernennt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen zu Ehrenmitgliedern.

(2) Ehrenmitglieder genießen die vollen Mitgliedsrechte, sind aber von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

III. Organe der Gesellschaft

§ 11: Organe

Die Organe der Gesellschaft sind

a) der Vorstand,

b) der erweiterte Vorstand (Beirat),

c) die Mitgliederversammlung,

d) die Rechnungsprüfer.

§ 12: Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus höchstens 7 Mitgliedern zusammen. Er besteht aus:

a) dem Vorsitzenden der Gesellschaft,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Schriftführer,

e) mindestens 1, höchstens 3 Beisitzern.

Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (in der Regel 2-3 Jahre) gewählt. Wiederwahl, auch mehrmals, ist möglich. Wählbar sind Mitglieder der Gesellschaft. Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäft weiter.

(3) Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 13: Geschäftsbereich des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft entsprechend den Vorgaben der §§ 2 und 3 dieser Satzung und entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Vorstand ist für das Vermögen der Gesellschaft verantwortlich und legt darüber vor der Mitgliederversammlung Rechnung ab.

(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zirkularentscheidungen im Umlaufverfahren sind zulässig, sofern alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.

(4) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden (alleinvertretungsberechtigt), bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden (ebenfalls alleinvertretungsberechtigt) vertreten.

§ 14: Erweiterter Vorstand (Beirat)

(1) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands beraten den Vorstand in wichtigen Fragen, unterstützen ihn in seiner Tätigkeit, insbesondere bei der Einwerbung von fördernden Mitteln und Hilfen, und nehmen für die Gesellschaft Repräsentationsaufgaben wahr.

(2) Sie können jederzeit an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen und sind u.a. durch Übersendung der Protokolle der Sitzungen des Vorstands über dessen Tätigkeit laufend zu unterrichten.

(3) Die Mitglieder des Erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung (in der Regel 2-3 Jahre) gewählt. Wiederwahl, auch mehrmals, ist möglich. Es können bis zu 7 Mitglieder des Erweiterten Vorstands gewählt werden, die ihrerseits einen Sprecher (Vorsitzenden) wählen.

§ 15: Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils spätestens nach 3 Jahren statt. Die Einberufung erfolgt mittels schriftlicher Einladung durch den Vorstand mit Angabe von Zeit, Ort und Traktanden, und zwar mit einer Frist von 4 Wochen, jeweils an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds.

(2) Die Mitglieder können weitere bei der Versammlung zu behandelnde Traktanden vorschlagen. Verbunden mit einem Antrag, sie zu behandeln, müssen diese schriftlich bis vor Beginn der Versammlung beim Vorstand eingehen. Über die Zulassung späterer - auch mündlicher - Anträge zur Tagesordnung entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Gesellschaft oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.

§ 16: Beschlußfassung der Mitgliederversammlung / Wahlen

(1) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt insbesondere über

(a) den Tätigkeitsbericht des Vorstands und den Bericht der Rechnungsprüfer (Entlastung des Vorstandes) sowie über den Haushaltsvoranschlag;

(b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;

(c) die Berufung von Ehrenmitgliedern;

(d) die Wahl des Vorstands;

(e) die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands (Beirats);

(f) die Wahl der Rechnungsprüfer;

(g) Satzungsänderungen;

(h) sonstige der Versammlung vorgelegte Anträge;

(i) die Auflösung der Gesellschaft.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt mit Ausnahme einer Änderung von § 2 dieser Satzung sowie eines Beschlusses zur Auflösung der Gesellschaft, für die die Zustimmung der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Der gesellschaftsauflösende Beschluß muß zudem mit mindestens der Hälfte der Stimmen sämtlicher Gesellschaftsmitglieder gefaßt sein.

(3) Juristische Personen, Gesellschaften oder körperschaftliche Mitglieder haben jeweils nur eine Stimme.

(4) Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung finden offen statt. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder ist die Beschlußfassung über einzelne Punkte oder insgesamt in geheimer Abstimmung durchzuführen.

(5) Der Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 17: Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn der Vorstand es im Interesse der Gesellschaft für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, die verlangte Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags durchzuführen.

(2) Für die Durchführung gelten dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung (§§ 15 und 16).

§ 18: Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer. Diese prüfen die Geschäftstätigkeit des Vorstands, insbesondere die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft, und berichten in der Mitgliederversammlung hierüber.

(2) Der Vorstand macht den Rechnungsprüfern alle für ihre Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zugänglich.

(3) Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig, auch mehrmals.

IV. Schlußbestimmungen

§ 19: Auflösung der Gesellschaft

(1) Der Beschluß zur Auflösung der Gesellschaft bedarf der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Diese muß zugleich mindestens die Hälfte der Stimmen sämtlicher Gesellschaftsmitglieder umfassen; s. § 16 (2).

(2) Die Gesellschaft ist aufgelöst, sobald sie weniger als sieben Mitglieder zählt.

(3) Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist das Vermögen der Gesellschaft ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen - mit Vorzug dahin, wo an verwandten Zielsetzungen gearbeitet wird.

§ 20: Auslegung und Gültigkeit dieser Satzung

(1) Im Zweifelsfall sind alle Bestimmungen dieser Satzung in Hinsicht auf die bestmögliche Erfüllung der Ziele und Aufgaben der Gesellschaft (§ 2 dieser Satzung) auszulegen.

(2) Eine eventuelle Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt nicht Fortbestand und Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen.

(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die aus Gründen des geltenden Rechts von einer Behörde verlangt werden, oder die rein redaktioneller Art sind, selbst zu beschließen, unter der Voraussetzung, daß die in § 2 genannten Grundsätze unberührt bleiben.

§ 21: Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde heute von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Heidelberg, 11. Februar 2000

Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Funktionsträger beiderlei Geschlechts.